
Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische GebäudesanierungsmaÃnahmen ab 2020.
So ermäÃigt sich für energetische MaÃnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen SteuerermäÃigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen MaÃnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 ⬠und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 ⬠für das begünstigte Objekt.
Folgende energetische MaÃnahmen werden gefördert:
Zu den Kosten für die MaÃnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.
Die Förderung kann für mehrere EinzelmaÃnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der SteuerermäÃigung 40.000 â¬. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die SteuerermäÃigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderung ist,
Nicht in Anspruch genommen werden kann die SteuerermäÃigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder auÃergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen MaÃnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte MaÃnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Die Regelung ist auf energetische MaÃnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.